Auch hinsichtlich der Stellung der Häuser und der Farbgebung besteht keine Einheitlichkeit. In Übereinstimmung mit dem Gemeinderat ist festzuhalten, dass vom geplanten Neubau keine störenden Einwirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild ausgehen. Die Würdigung der Einordnungsfrage durch den Gemeinderat erweist sich als nachvollziehbar, zutreffend und rechtsgenüglich den kommunalen Autonomiebereich respektierend.