Namentlich steht es den Beschwerdegegnern frei, den geplanten Neubau nicht mit einem Giebel-, sondern mit einem Flachdach zu versehen. Aufgrund der Planunterlagen sowie der in den Akten liegenden Fotoaufnahmen ist nicht ersichtlich, inwiefern der geplante Neubau das Landschaft-, Orts- oder Strassenbild stören soll. Bereits heute bestehen im Baugebiet – neben Häusern mit Giebeldächern – modernere Überbauungen mit Flachdächern (vgl. Vi-act. 27). Auch hinsichtlich der Stellung der Häuser und der Farbgebung besteht keine Einheitlichkeit.