Die Ausmasse, namentlich die Höhe des umstrittenen Bauprojekts, entsprechen den Vorschriften des kommunalen Baureglements. Soweit diese Vorschriften eingehalten sind, besteht für die Nachbarn grundsätzlich kein „Recht auf Aussicht“. Das Baureglement bzw. der Zonenplan stellt im entsprechenden Baugebiet weder erhöhte Anforderungen an die Gestaltung allgemein, noch enthält es Vorschriften zur Dachgestaltung im Speziellen. Namentlich steht es den Beschwerdegegnern frei, den geplanten Neubau nicht mit einem Giebel-, sondern mit einem Flachdach zu versehen.