8.4.2 Es trifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu, dass der Gemeinderat zur Frage des Ortsbildschutzes zu keinem Zeitpunkt Stellung genommen hat. Vielmehr hat sich der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 4. Oktober 2010, S. 6 mit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, wobei er nicht verpflichtet war, vorgängig einen Augenschein durchzuführen. Er kam zum Schluss, dass kein Verstoss gegen die Einordnung und den Ortsbildschutz vorliege.