Das Baugrundstück liegt zum einen in ca. 180m Entfernung vom Gmuret Hus, zum andern besteht aufgrund des dazwischen liegenden beschwerdeführerischen Hauses und des Gefälles keine direkte Sichtverbindung. Es bedarf demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer klarerweise keines denkmalpflegerischen Gutachtens zu den Auswirkungen des Neubaus auf das KIGBO-Objekt. Auch ist das Baugebiet im geltenden Zonenplan nicht als „empfindliches Baugebiet“ (Art. 23 Abs. 1 BauR) bezeichnet. Demnach kommt lediglich die negative ästhetische Generalklausel zur Anwendung; das Bauvorhaben