8.4.1 Das umstrittene Bauvorhaben unterliegt bezüglich der Gestaltung keinen erhöhten Anforderungen. Namentlich liegt es nicht im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen (Art. 22 lit. b BauR); wie die in den Akten liegenden Fotoaufnahmen (Vi-act. 27) zeigen, liegt das Bauvorhaben nicht im Sichtbereich vom im KIGBO eingetragenen Gmuret Hus (Objekt Nr. 28.006): Das Baugrundstück liegt zum einen in ca. 180m Entfernung vom Gmuret Hus, zum andern besteht aufgrund des dazwischen liegenden beschwerdeführerischen Hauses und des Gefälles keine direkte Sichtverbindung.