VGE 1054/06 vom 30.11.2006 Erw. 3.1). Amtet das Verwaltungsgericht indessen aufgrund der Überweisung der Beschwerde gemäss § 52 VRP – wie vorliegend – als erste Beschwerdeinstanz, steht ihm auch die Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu (§ 53 Abs. 2 VRP). Das Verwaltungsgericht hat demnach die Einordnungsthematik mit umfassender Kognition zu würdigen.