19 Generalklausel) an die Gestaltung gelten in der Kern- und Zentrumszone, im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften, und bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen (Art. 22 BauR). Ebenfalls erhöhte gestalterische Anforderungen werden an im Zonenplan bezeichneten empfindlichen Baugebieten an exponierten Hanglagen gestellt (Art. 23 Abs. 1 BauR).