Diese kantonalen Bauvorschriften bezüglich des Landschaftsund Ortsbildes sind gemäss § 52 Abs. 1 PBG Mindestvorschriften. In Art. 21 Abs. 1 BauR wird die kantonale Bauvorschrift von § 56 Abs. 1 PBG dahingehend konkretisiert, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) das massgebliche Landschafts-, Orts- und Strassenbild nicht stören (negative ästhetische Generalklausel). Erhöhte Anforderungen (im Sinne einer positiven ästhetischen