8.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der baurechtlichen Einordnungsvorschriften. Das Bauprojekt sehe ein Flachdach vor, weshalb zu prüfen sei, ob Art. 21 BauR eingehalten werde. Das geplante Haus wirke wie ein Mehrfamilienhaus oder Block mitten in der Zone W2, umgeben von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die geschickt in den Hang hinein gebaut worden seien. Es passe nicht in die gegebene Gebäudestruktur und erscheine nicht eingeordnet. Zudem hätte Art. 25 BauR zu Anwendung gebracht werden müssen und den Beschwerdegegnern die Dachform vorgegeben werden müssen.