7.5 Die Grenzabstände von 50% der Gebäudehöhe bzw. mindestens 3m sind auf der Ost- und Nordfassade unbestrittenermassen eingehalten. Die sich auf der Westseite befindlichen, hinterfüllten Natursteinmauern stellen keine eigentlichen Gebäudeteile bzw. Terrassen dar. Die innerhalb der Stützmauer liegende Rasenfläche, welche vom Erdgeschoss (Elternzimmer bzw. Ankleide) aus zugänglich ist, wird nicht als Terrasse wahrgenommen. Dies auch unter Berücksichtigung des Geländers nicht; es gebietet im Übrigen, bei der mehr als 3m hohen Mauer eine Sturzsicherung anzubringen. Der Mindestabstand gemäss § 55 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB;