7.4 Die Schallschutzwand gehört als Anlage für den Immissionsschutz zum Strassenraum (§ 3 StrV). Es versteht sich, dass die Schallschutzwand ihren Zweck nur erfüllen kann, wenn sie möglichst nahe an der Lärmquelle (Strasse) errichtet 18 wird. Im Übrigen hält die auf Seiten des Strassengrundstücks 1m hohe Schallschutzwand gegenüber dem Strassengrundstück den Mindestabstand von 0.5m gemäss § 41 Abs. 1 lit. d StrV ein, sofern diese Abstandsvorschrift überhaupt anwendbar ist (vgl. EGV-SZ 2005, C 10.1, Erw. 14).