Insgesamt ist die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Dies auch unter Miteinbezug der Tatsache, dass sich in der Nähe des Baugrundstückes im Herbst 2009 ein Hangrutsch, welcher offenbar auf einen Wasserrohrbruch zurückzuführen war (Bf-act. 3 und 4), ereignet hat: Gemäss Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 24. September 2010, S. 4, ist die Bemessung und Ausführung des Baugrubenabschlusses so zu wählen, dass an den Anlagen der Hauptstrasse keine Schäden entstehen und die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist.