Besondere Verhältnisse können in diesem Sinne bejaht werden. Wie der Regierungsrat in RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 zutreffend ausführte, verkäme ein Beharren auf der Einhaltung des Strassenabstandes bei den bestehenden Verhältnissen weitestgehend zu einem Selbstzweck, dessen Vereinbarkeit mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit fraglich wäre. Insgesamt ist die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.