7.3 Diese Auffassung des kantonalen Tiefbauamtes ist nicht zu beanstanden. Fest steht jedenfalls, dass der Sinn und Zweck des Strassenabstandes bei vollständig unter dem Boden liegenden Bauten, namentlich wenn sie – wie vorliegend – nicht zu Wohnzwecken benutzt werden, eingeschränkt ist. Der Planungsspielraum im Hinblick auf künftige Veränderungen im Strassen(neben)raum ist aufgrund der Tiefe der den Abstand unterschreitenden Bauteile sowie aufgrund der Geringfügigkeit der Unterschreitung weiterhin gegeben. Besondere Verhältnisse können in diesem Sinne bejaht werden.