17 24. September 2010 ausgeführt, die Unterschreitung betrage wegen des Kurvenbereichs der Strasse zwischen Null und 2.40m und werde lediglich durch die drei mindestens zwei Meter tiefer liegenden und eingedeckten Gebäudekörper (Park-, Unter- und Erdgeschoss) beansprucht. Die Abstandsunterschreitung sei zum einen geringfügig und zum anderen würden die abstandsprivilegierten Bauteile nicht zu einer Sichtbehinderung für die Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger führen.