Im vorliegenden Fall hat das hiefür zuständige kantonale Tiefbauamt (§ 2 der Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung [VVStrV; SRSZ 442.111]) den Beschwerdegegnern die erforderliche Ausnahmebewilligung erteilt. Begründend wird im Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom