Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes nach §§ 40 oder 41 StrV bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes (§ 42 Abs. 1 StrV). Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewilligung (§ 42 Abs. 2 StrV). Im vorliegenden Fall hat das hiefür zuständige kantonale Tiefbauamt (§ 2 der Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung [VVStrV; SRSZ 442.111]) den Beschwerdegegnern die erforderliche Ausnahmebewilligung erteilt.