Anlagen gegenüber Hauptstrassen einen Strassenabstand von 6m vor. Dieser Abstand wird vorliegend von sämtlichen oberirdisch in Erscheinung tretenden Gebäudeteilen eingehalten. Im Parkgeschoss, Untergeschoss und Erdgeschoss wird der Mindestabstand von diversen, hinsichtlich der baulichen Ausnützung nicht anrechenbaren Nebenräumen unterschritten.