7.2 Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung (§ 65 PBG). Gemäss Art. 69 Abs. 3 BauR ist gegenüber öffentlichen Strassen allein der Strassenabstand anwendbar. Das geplante Projekt hat demnach auf der Südseite gegenüber dem Strassengrundstück S.strasse (Hauptstrasse, vgl. Anhang zur Strassenverordnung [StrV; SRSZ 442.110]) nicht den grossen Grenzabstand gemäss Art. 59 Abs. 2 BauR, sondern lediglich den Strassenabstand gemäss Strassengesetzgebung einzuhalten. § 41 Abs. 1 lit. a StrV sieht für Gebäude und ähnlich wirkende