7.1 Die Beschwerdeführer monieren, das kantonale Tiefbauamt habe zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes gegenüber der S.strasse, welcher 6m betragen würde, erteilt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier ein unzumutbarer Härtefall vorliege. Im Herbst 2009 habe sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Beschwerdegegner ein Hangrutsch ereignet. Der Rutsch tangiere die Verkehrssicherheit erheblich. Durch die Abgrabung durch die Bauherrschaft werde die Verkehrssicherheit gefährdet.