6.3.3 Insgesamt ist die Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche gemäss dem Plan „Ausnützungsberechnung“ vom 21. Juni 2006 nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, allein aus der „unmöglich grossen Quadratmeterzahl an Kellerräumen“ gehe hervor, dass die Beschwerdegegner mogeln wollen, ist noch Folgendes anzumerken: