Im Erdgeschoss wurden die beiden nicht belichteten Kellerräume sowie der lediglich von aussen zugängliche Geräteraum bei der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu Recht nicht berücksichtigt (Art. 51 Abs. 2 lit. a BauR). Ebenfalls nicht ausnützungsrelevant sind die Balkone im Erdgeschoss, die Terrasse im Obergeschoss und die Dachterrasse/ Pergola im Dachgeschoss (Art. 51 Abs. 2 lit. k BauR). Das Reduit im Obergeschoss weist eine Innengrundfläche von weniger als 5m2 auf und ist demnach nicht ausnützungsrelevant (Art. 51 Abs. 2 lit. f BauR).