Gemäss Art. 34 Abs. 1 BauR haben bewohnte Räume eine Fensterfläche von mindestens 10% (bewohnter Dachraum von mindestens 6%) der Bodenfläche aufzuweisen. Die Fensterflächen in den Kellerräumen auf der Nordseite liegen minimal (d.h. im Hundertstelbereich) unter dem Grenzwert von 10% der Bodenflächen. Es steht im Ermessen des Gemeinderates, bei diesen Fensterflächen, welche wohl grundsätzlich auch eine Benützung der Räume zu Wohn- und Arbeitszwecken gestatten würden, von einer