Bei Kellerräumen (bzw. Stau- oder Abstellräumen) darf bei teleologischer Betrachtungsweise nicht kategorisch verlangt werden, dass sie sich – was zwar normalerweise der Fall ist – im Keller- oder Dachgeschoss befinden müssen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sie nicht als Wohn- und Arbeitsräume verwendbar sind, wobei bei der Prüfung der Verwendbarkeit als Wohn- und Arbeitsräume die wohnhygienischen Bestimmungen beizuziehen sind (VGE III 2010 115+118 vom 18.11.2010, Erw. 8.2, mit Hinweis auf VGE III 2007 173 vom 24.1.2008, Erw. 3.2.2 = EGV-SZ 2008, 8.9). Gemäss Art.