Soweit die Beschwerdeführer zu letzterem Raum ausführen, die Toilette sei lediglich zwecks Reduktion der Bruttogeschossfläche „wegretouchiert“ worden, ist darauf hinzuweisen, dass die korrekte und plangetreue Ausführung des Bauvorhabens im Rahmen der Baukontrolle zu überprüfen sein wird. Die Kellerräume auf der Nordseite weisen bei Grundflächen von 15.08m2, 14.94m2 und 18.88m2 Fensterflächen von jeweils 1.50m2, 1.49m2 und 1.82m2 auf. Bei Kellerräumen (bzw. Stau- oder Abstellräumen) darf bei teleologischer Betrachtungsweise nicht kategorisch verlangt werden, dass sie sich – was zwar normalerweise der Fall ist – im Keller- oder Dachgeschoss befinden müssen.