6.3.2 Der im Untergeschoss angesiedelte Trocken- und Waschraum, die nicht belichteten Kellerräume auf der Südseite und der sich hinter dem Waschraum befindliche Raum, welcher eine Innengrundfläche von weniger als 5m2 aufweist und nicht belichtet ist, sind nicht ausnützungsrelevant (Art. 51 Abs. 2 lit. a und f BauR). Soweit die Beschwerdeführer zu letzterem Raum ausführen, die Toilette sei lediglich zwecks Reduktion der Bruttogeschossfläche „wegretouchiert“ worden, ist darauf hinzuweisen, dass die korrekte und plangetreue Ausführung des Bauvorhabens im Rahmen der Baukontrolle zu überprüfen sein wird.