Die Nichtberücksichtigung der im Parkgeschoss vorgesehenen Toilette, welche lediglich von den Garagen bzw. von aussen her zugänglich ist und zum übrigen Wohnraum keinen direkten Bezug aufweist, ist unter Berücksichtigung des Ermessensspielraumes, welcher den kommunalen Behörden bei der Auslegung der Bestimmungen des kommunalen Bauregelements im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie zukommt, nicht zu beanstanden. Die Toilette gehört nicht zur „anrechenbaren Geschossnutzung“, da das Parkgeschoss nicht anrechenbar und nicht für das Wohnen bestimmt ist.