Die Beschwerdegegner haben im Parkgeschoss auf einen direkten Zugang ab dem Parkgeschoss via Treppe/ Lift zu den darüberliegenden Geschossen verzichtet, sodass das Parkgeschoss grundsätzlich nicht mehr als Eingangsbereich fungiert und auf dieser Ebene von aussen und den Garagen her keine anrechenbare Wohnfläche in den oberen Geschossen mehr erschlossen wird, weshalb auf dieser Ebene auch keine Verkehrsflächen anzurechnen sind. Auch die nicht belichteten Kellerräume, der Technikraum, die Garage und die 14