Bei einer anrechenbaren Landfläche von 794m2 (Plan „Ausnützungsberechnung“) und einer Ausnützungsziffer von 0.425 darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche somit 337.45m2 nicht überschreiten. Dies wird von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht nicht bestritten. 6.2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Art. 51 Abs. 1 BauR). Davon werden u.a. folgende Flächen nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht (vgl. Art. 51 Abs. 2 BauR):