13 dem Büroraum auch noch weitere Flächen ausnützungsrelevant sind (Windfang, Korridor, Lift). Die ausreichende Belichtung des Büroraumes im Untergeschoss ist zudem nicht das Ergebnis talseitiger Abgrabungen (vgl. Plan „Fassaden [Gebäudehöhe/ Höhenlage“]), sondern der bestehenden Hanglage (vgl. Art. 50 Abs. 4 BauR i.V.m. Art. 97 Abs. 2 BauR; oben Erw. 5). Die maximal zulässige Ausnützungsziffer beträgt demnach 0.425. Bei einer anrechenbaren Landfläche von 794m2 (Plan „Ausnützungsberechnung“) und einer Ausnützungsziffer von 0.425 darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche somit 337.45m2 nicht überschreiten.