Der Gemeinderat hat beim vorliegenden Bauprojekt den AZ-Bonus von 0.10 gestützt auf Art. 50 Abs. 4 BauR gewährt. Wie der Regierungsrat in Erw. 6.1 des RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010 zutreffend ausführte, steht der Ausnützungsbonus zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit zusätzlichen, anrechenbaren Räumen, dürfte aber dennoch häufig nicht dazu führen, dass genügend Spielraum besteht, um das gesamte Untergeschoss mit solchen Räumen auszugestalten. Daraus ergibt sich, dass sich die Voraussetzung der ausreichenden Lichtverhältnisse nicht auf sämtliche Räume im Untergeschoss bezieht. Im vorliegenden Fall dient ein Teil der Räume im Untergeschoss Wohnund Arbeitszwecken.