gemäss den Bestimmungen von Art. 58 Abs. 2 BauR realisiert wird (Art. 50 Abs. 3 BauR). In Hanglagen kann dieser AZ-Bonus auch im Untergeschoss bewilligt werden (anstelle eines Dachgeschossausbaus), sofern die Lichtverhältnisse dies zulassen und keine talseitigen Abgrabungen nötig werden (Art. 50 Abs. 4 BauR).