6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das Bauprojekt überschreite die maximal zulässige Ausnützungsziffer. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche der Bauten und der anrechenbaren Grundstücksfläche (Art. 50 Abs. 1 BauR). In der W2 liegt die Ausnützungsziffer bei 0.325 (Art. 97 Abs. 1 BauR). Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen, z.B. Anheben des Daches, in den Zonen WE und W2 wird ein Ausnützungsbonus von 0.10 gewährt, wenn über den max. zulässigen Vollgeschossen ein Dachgeschoss gemäss den Bestimmungen von Art. 58 Abs. 1 BauR (Dachnorm) realisiert wird, oder wenn anstelle des obersten Vollgeschosses ein voll ausgebautes Dachgeschoss