Ob das Dachgeschoss, welches auf drei Seiten von einer Natursteinmauer abgeschlossen ist und auf der Nordseite offen ist, überhaupt als eigentliches „Geschoss“ zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben, da es nach dem Gesagten bei der Ermittlung der Gebäudehöhe ohnehin nicht zu berücksichtigen ist. Aus dem Plan „Fassaden (Gebäudehöhe/ Höhenlage)“ vom 21. Juni 2010 ist klar ersichtlich, dass die maximal zulässigen First- und Gebäudehöhen auf allen Fassadenseiten eingehalten sind.