12 und nicht beanstandet werden kann. Das Dachgeschoss ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt. Dies ergibt sich aus dem Fassadenplan (Gebäudehöhe/ Höhenlage) und wird von den Beschwerdeführern nicht in substantiierter Weise bestritten. Ob das Dachgeschoss, welches auf drei Seiten von einer Natursteinmauer abgeschlossen ist und auf der Nordseite offen ist, überhaupt als eigentliches „Geschoss“ zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben, da es nach dem Gesagten bei der Ermittlung der Gebäudehöhe ohnehin nicht zu berücksichtigen ist.