Allerdings stellte der Regierungsrat in RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010, Erw. 8.1 zutreffend fest, dass das ausgemittelte gewachsene Terrain bei einer genaueren Berechnung klarerweise höher als die ermittelten Ausgangspunkte liegen würde, weshalb sich die rudimentäre Berechnungsweise zugunsten der Beschwerdeführer auswirkt