Demnach ist auf der Nordseite eine Gebäudehöhe von 8.50m und eine Firsthöhe von 11.5m einzuhalten. Die Ermittlung des „ausgemittelten gewachsenen Terrains“ erfolgte im vorliegenden Fall zwar in eher rudimentärer Weise, indem lediglich die Schnittpunkte des aktuellen Terrainverlaufs mit den jeweiligen Fassaden miteinander verbunden wurden und die Mitte der Verbindungslinie als Ausgangspunkt für die Höhenberechnung diente. Allerdings stellte der Regierungsrat in RRB Nr. 520/2010 vom 18. Mai 2010, Erw.