Die Beschwerdeführer bestreiten in pauschaler und unsubstantiierter Weise die Einhaltung der maximal zulässigen Firsthöhe. Aus dem Plan „Querschnitt (mit 40%-Nachweis)“ ergibt sich klar, dass die Neigung des aktuellen Terrains innerhalb des Grundrisses deutlich mehr als 40% beträgt. Demnach ist auf der Nordseite eine Gebäudehöhe von 8.50m und eine Firsthöhe von 11.5m einzuhalten.