Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachgeschosses. Nicht berücksichtigt werden das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind (§ 60 Abs. 2 und 3 lit. c PBG; Art. 61 Abs. 1 und 2 lit. c BauR). Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses, ausgenommen Heizungs- und Lüftungskamine (Art. 70 Abs. 1 BauR).