5. Die maximale Gebäudehöhe in der W2 beträgt 7.50m, die maximale Firsthöhe 10.5m (Art. 97 Abs. 1 BauR), wobei bei Bauten am Hang auf der talseitigen Fassade eine Mehrhöhe von 1m gestattet ist. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Grundrisses wenigstens 40% beträgt (Art. 97 Abs. 2 BauR). Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachgeschosses.