BauR im Rahmen dieser Revision gestrichen wird, kann die Dispens von Art. 57 Abs. 3 BauR nicht beanstandet werden, zumal die Ausnahmepraxis im öffentlichen Interesse (Energiesparen/ Umweltschutz) liegt und die Nachbarinteressen aufgrund der übrigen Höhenbeschränkungen (First- und Gebäudehöhe) ausreichend gewahrt sind.