11 an Bedeutung gewonnen hat und heute aufgrund der geltenden, vom Gemeinderat und den Beschwerdegegnern nachvollziehbar dargelegten Regeln der Baukunst, namentlich der Energie- und Klimastandards, generell von der Anwendung von Art. 57 Abs. 3 BauR abgesehen wird. Nachdem die Inkraftsetzung der Revision des Baureglements bevorsteht und Art. 57 Abs. 3 BauR im Rahmen dieser Revision gestrichen wird, kann die Dispens von Art.