Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer Revision der als überholt betrachteten Norm (EGV-SZ 1993 Nr. 60, Erw. 7b), wie dies vorliegend im neuen, noch nicht rechtskräftigen Baureglement auch vorgesehen ist. Allerdings ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die sachlich nicht zu beanstandende „Ausnahmepraxis“ des Gemeinderats wohl erst im Laufe der Zeit