In diesem Sinne ist eine Ausnahmesituation i.S.v. Art. 72 BauR bzw. § 73 Abs. 1 PBG (besondere Verhältnisse) gegeben, wobei aber anzufügen bleibt, dass das Bauen mit Minergiestandard heute keine Ausnahme, sondern die Regel darstellt, weshalb die Ausnahmebewilligungspraxis des Gemeinderates zur Regel geworden ist und von der Einhaltung von Art. 57 Abs. 3 BauR generell dispensiert wird. Ein genereller Dispens hat grundsätzlich indes nicht über das Institut der (im Einzelfall begründeten) Ausnahmebewilligung zu erfolgen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer Revision der als überholt betrachteten Norm (EGV-SZ 1993 Nr. 60, Erw.