Die besagte Vorschrift (Beschränkung der durchschnittlichen Geschosshöhe auf 3m) stehe den gängigen Regeln der Baukunst resp. dem heutigen Baustandard entgegen, wonach aufgrund technischer Installationen in den Geschossdecken als auch durch die gesetzlich geforderten Dämmungen bei Flachdächern grössere Konstruktionsstärken üblich bzw. erforderlich seien, als dies im Zeitpunkt der Einführung dieser Vorschrift der Fall gewesen sei. Zudem sei eine Regelung der 10 Geschosshöhe im künftigen, vom Bürger genehmigten aber noch nicht rechtskräftigen Baureglement aus den besagten Gründen nicht mehr vorgesehen.