4.3.1 Die beiden Vollgeschosse (Erdgeschoss und Obergeschoss) weisen eine Durchschnittshöhe von 3.28m auf, womit die maximal zulässige Geschosshöhe von durchschnittlich 3m (Art. 57 Abs. 3 BauR) überschritten ist. Im angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 wird hierzu ausgeführt, der Gemeinderat habe die Praxis entwickelt, wonach bei Einhaltung der zulässigen Aussenabmessungen eine weitere Beschränkung der Gebäudehöhe über das Instrument der Geschosshöhe nicht weiter in Betracht zu ziehen sei. Die besagte Vorschrift (Beschränkung der durchschnittlichen Geschosshöhe auf 3m) stehe den gängigen Regeln der Baukunst resp.