Was das Dachgeschoss betrifft ist anzufügen, dass dieses die Dachnorm (Art. 58 BauR) zweifellos einhält und demnach nicht als Vollgeschoss gilt, sofern es überhaupt als eigentliches „Geschoss“ zu qualifizieren ist (vgl. hierzu unten Erw. 5). § 60 Abs. 3 lit. c PBG ist lediglich für die Berechnung der Gebäudehöhe von Bedeutung, nicht aber für die Frage, ob es sich beim Dachgeschoss um ein Vollgeschoss handelt. Diese Frage ist im kommunalen Baurecht, vorliegend in Art. 58 BauR geregelt. Wie im Übrigen noch darzulegen bleibt, hält das vorliegende Dachgeschoss bzw. die Dachterrasse auch § 60 Abs. 3 lit. c PBG ein (vgl. unten Erw. 5).