an diesen Stellen (und nur an diesen) ist auf den Geländeverlauf gemäss Bauprojekt (d.h. das gestaltete Terrain) abzustellen. Es trifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu, dass der Bauherr mit Aufschüttungen das Terrain künstlich erhöhen und dadurch eine unangemessen hohe Baute verwirklichen kann, da nur auf das gestaltete Terrain abzustellen ist, wenn dieses tiefer liegt als das bestehende Terrain (VGE 1040/02 v. 21.2.2003, E. 3e). Dies ist bei der Ostfassade der Fall; hier ragen 2.87m der