Die Beschwerdeführer monieren, die im vorliegenden Bauprojekt als Untergeschoss bezeichnete Etage müsse als Vollgeschoss qualifiziert werden. Zu Unrecht sei auf den Terrainverlauf nach Realisierung des vorliegenden Bauprojekts abgestellt worden. Mit dem gestalteten Terrain habe der Gesetzgeber den heutigen Terrainverlauf gemeint, nicht den zukünftigen. Es müsse im vorliegenden Fall auf das am 23. März 2009 gegebene Terrain abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage rage deutlich mehr als 40% der Gesamtfassade um mehr als 1.5m über dieses Terrain.